Betreuungsgutschriften
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub.
Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
• eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands eingetreten ist,
• der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist,
• ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht, und
• mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Der Anspruch des jeweiligen Elternteils auf die Betreuungsentschädigung beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes.
Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung endet spätestens 18 Monate, nachdem das erste Taggeld bezogen wurde (Rahmenfrist). Er endet vor Ablauf dieser Frist, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder stirbt. Der Anspruch endet hingegen nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.
Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Sie beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches unmittelbar vor dem Bezug der Betreuungsentschädigung erzielt wurde, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag.
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