Alimentenhilfe
Anspruch auf Bevorschussung der Alimente hat ein Kind, wenn die unterhaltspflichtige Person ihrer Zahlungspflicht nicht, nur teilweise oder verspätet nachkommt. Der Anspruch auf Bevorschussung steht auch volljährigen Kindern so lange zu, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Die Höhe der Vorschüsse richtet sich nach der gerichtlich oder vertraglich festgelegten Summe bis zu einem gemäss Bundesgesetzgebung festgesetzten maximalen Betrag.
Inkassohilfe
Eheliche und nacheheliche Unterhaltsbeiträge sowie Familienzulagen können nicht bevorschusst werden. Für diese Forderung wird Inkassohilfe geleistet. Dasselbe gilt für Kinderunterhalt, welcher zum Zeitpunkt der Gesuchstellung rückwirkend geschuldet ist oder aufgrund Überschreitung der Einkommens- oder Vermögensgrenze nicht bevorschusst werden kann.
Voraussetzung für eine Alimentenbevorschussung wie auch für Inkassohilfe ist ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (Scheidungsurteil, Unterhaltsvertrag o.ä.).
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