Nichterwerbstätigen-Beiträge (NE)
In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) gelten Personen als Nichterwerbstätige, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, namentlich:
• vorzeitig Pensionierte,
• IV-Rentenbezüger/innen,
• Empfängerinnen und Empfänger von Krankentaggeldern,
• Studierende,
• „Weltenbummler“,
• ausgesteuerte Arbeitslose,
• Geschiedene,
• Verwitwete,
• Ehegatten von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind,
• Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern.
Unter gewissen Voraussetzungen gelten auch Personen als Nichterwerbstätige, die nicht voll und auf Dauer erwerbstätig sind (Teilzeitbeschäftigte).Nichterwerbstätige entrichten Beiträge an die AHV/IV/EO ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen Referenzalters (ehemals Rentenalter).
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Es ist Sache der Versicherten, sich um die Beitragspflicht zu kümmern.
Öffnungszeiten
Montag
geschlossen
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Selbstverständlich ist es auch möglich, einen Termin ausserhalb der Öffnungszeiten zu vereinbaren.