Voraussetzung für den Betrieb von Geschäften oder Einrichtungen
Damit Geschäfte oder Einrichtungen geöffnet sein können, muss ein Schutzkonzept gemäss Vorgaben des Bundes vorliegen. Dies gilt auch für Aktivitäten und Betriebe, die vom Verbot ausgenommen waren. Alle Beteiligten müssen das Schutzkonzept einhalten können. In den meisten Fällen beinhaltet das Schutzkonzept auch die Erhebung von Kontaktdaten, um im Falle einer neu infizierten Person die engen Kontakte ausfindig machen zu können (Rückverfolgung gewährleisten).
Verantwortlichkeiten
Die Betreiber von Einrichtungen und die Organisatoren von Veranstaltungen und Aktivitäten sind für die Erfüllung der Vorgaben und deren Einhaltung verantwortlich. Dies gilt auch für selbstständig Erwerbende und für Betriebe, die vom Verbot ausgenommen waren.
Weder Bund noch Kantone validieren oder genehmigen Schutzkonzepte. Die Einhaltung der Schutzkonzepte wird von den Kantonen überwacht.
Schutzkonzepte
Anleitungen und Informationen zu Schutzkonzepten finden Sie auf der Seite Empfehlungen für Arbeitswelt und Schule.